HCM Infos

Lohnkontenübernahme – Fehler bei erster produktiver Abrechnung nach unterjährigem Go Live

Bei der ersten Abrechnung nach unterjährigem Produktivstart und einer damit verbundenen unterjährigen Lohnkontenübernahme im Zeitraum nach 05/2020 kommt es zu dem Fehler: Vom System gesetztes Rückrechnungsdatum liegt vor pers. TIEFSTEN Rückrechung.

Hinweis

A1 Meldung – Hinweis 2811028: Laufzeitfehler RAISE_EXCEPTION beim Zuordnen von Rückmeldungen

Wenn Sie ab dem 01.07.2019 A1-Rückmeldungen abgeholt haben und diese mit dem Report Zuordnung von A1-Eingangsmeldungen (RPCA1HD0_IN) zuordnen, tritt der Laufzeitfehler RAISE_EXCEPTION auf.

Anstelle der Datensatzversion 1.1.0 für A1-Bewilligungen wird fälschlicherweise die Datensatzversion 1.3.0 erwartet.

Hinweis

A1 Meldung – Hinweis 2760390: Änderungen zur Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Bei der Prüfung der Bausteine DBES (Beschäftigungsstelle), DBAG (Arbeitgeber), DBBA_EO (Einsatzort) werden Firmennamen mit Sonderzeichen wie z. B. „&“ abgelehnt.

In Firmennamen kommt dies allerdings häufig vor (GmbH & Co. KG usw.). Sie können Sonderzeichen in der Tabelle T5D4UMS umsetzen.

Alles weitere finden Sie im beigefügten SAP Hinweis.

Hinweis

DBA Aufteilung Sonderzahlungen

Nach den Randnummern 161 und 162 des BMF-Schreibens vom 12. November 2014 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und im Lohnsteuerabzugsverfahren stets nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres aufzuteilen.

Insbesondere bei Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Tantiemen, Boni), die nicht unmittelbar der Auslandstätigkeit zuzuordnen sind, muss eine Aufteilung nach den tatsächlichen Arbeitstagen vorgenommen werden. Bisher genügte es die Aufteilung nach den Vereinbarten Arbeitstagen vorzunehmen. Die SAP hat hierzu zahlreiche Musterlohnarten und Hinweise herausgegeben. Die Aufteilung ist dabei im Infotyp 0012 zu hinterlegen. Bis Ende Juni 2017 kamen zu diesem Thema noch Korrekturen und Anpassungen. Viele der Hinweise erfordern manuelle Nacharbeiten und den Abgleich von Schemen und Rechenregeln.

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Fehler bei der Ableitung und Aufteilung von Kostenbestandteilen

Ein Basiskostenbestandteil der nicht aus dem Vorjahr stammt soll in einen abgeleiteten Kostenbestandteil auf 12 Monate verteilt werden. Darüber hinaus ist der Besetzungsprozentsatz der betreffenden Person <100%.

Im Entstehungsmonat erfolgt die korrekte Berechnung des abhängigen Kostenbestandteils, auf den reduzierten Basisbestandteil (siehe nachstehende Tabelle). In den restlichen Monaten wird für den abhängigen Kostenbestandteil nochmals um den Besetzungsanteil gekürzt.

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Andruck von Protokolleinträgen in Personalabrechnung

Während des Abrechnungslaufes wird auf Wunsch ein Protokoll erstellt welches man sich am Ende anschauen kann. Für kundeneigene Entwicklungen ist es ebenso möglich Protokolleinträge auszugeben. Damit diese in tabellarischer Form angezeigt werden können sind nachfolgend erläuterte Dinge zu beachten.

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Fehler SPAU Abgleich

Der <a class=“download“ title=“Initiates file download“ href=“https://lmconsulting.de/fileadmin/downloads/infos/Hinweis_2134534.pdf“>Hinweis 2134534</a> „Modifikationsprotokolle für Änderungen an der Public Section“ vom 16.04.2015, bzw. das im Hinweis genannte SAP-Basis-Supportpackage, verursacht einen Fehler beim SPAU-Abgleich.

Es wird daher empfohlen, vor Einspielung weiterer Supportpackages den <a class=“download“ title=“Initiates file download“ href=“https://lmconsulting.de/fileadmin/downloads/infos/Hinweis_2344014.pdf“>Hinweis 2344014</a> „SPAU-Abgleich für R3TR-CLAS-Lieferungen – Anpassungen der veralteten SAP-Hinweise löscht Klassen“ Version 2 vom 28.07.16 einzubauen, welcher den Fehler behebt.

Personalkostenplanung: Fehler bei der 2. Ableitung von Kostenbestandteilen deren Basis im Vorjahr liegt

Ausgangssituation:
Wenn ein Kostenbestandteil aus dem Vorjahr abgeleitet wird, wird nach der 1. Ableitung keine Ableitung von Kostenbestandteilen mehr gebildet, die ihrerseits bereits abgeleitet wurden. Also die 2. Ebene der Ableitung.

Beispiel:
Wenn ein Kostenbestandteil aus dem Vorjahr abgeleitet wird, wird nach der 1. Ableitung keine Ableitung von Kostenbestandteilen mehr gebildet, die ihrerseits bereits abgeleitet wurden. Also die 2. Ebene der Ableitung.

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Personalkostenplanung: Fehler bei der Ableitung von Kostenbestandteilen deren Basis im Vorjahr liegt

Es soll auf Basis des Vorjahresentgelts ein neuer Kostenbestandteil prozentual über ein Szenario abgeleitet werden. Diese Ableitung geschieht anhand des Basiskostenbestandteils im Infotypen 0666 (Planung Personalkosten) des Vorjahres.

Sobald der Basiskostenbestandteil gesplittet wird und unterschiedliche Beträge enthält, wird nur der letzte Wert zur Berechnung herangezogen.

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Verpflichtung zur Lohnfortzahlung von regelmäßigen Zuschlägen im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt gemäß

In den vergangenen Monaten haben die Rentenversicherungsprüfer verstärkt Zuschläge bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt kontrolliert. Hierdurch ist es nicht selten zu Nachzahlungen in der Sozialversicherung bei den geprüften Unternehmen gekommen!

Wir möchten auf die Verpflichtung der Fortzahlung von regelmäßigen Zuschlägen (z. B. SFN-Zuschläge), verbunden mit der daraus entstehenden Beitragsschuld im Krankheitsfall und bei Urlaub, hinweisen.

Zum Sachverhalt:

Im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) §1 ist das „Lohnausfallprinzip“ geregelt, wonach der Arbeitnehmer so zu vergüten ist, als hätte er während der Fehlzeit gearbeitet.

Als Fehlzeit gilt z. B.:

  • Feiertag
  • Urlaub
  • Arbeitsverhinderung
  • Krankheit
  • Fortzuzahlen ist also die Vergütung, die der Arbeitnehmer ohne die Fehlzeit erhalten hätte (§2 und §4 EntgFG).

Zu vergüten sind:

  • Monats-, Wochen-, Tages- oder Stundenlohn
  • SFN-Zuschläge
  • Akkordlohn
  • Gefahren- und Erschwerniszuschläge
  • Provisionen
  • VL
  • Sachbezüge, wie z. B. freie oder verbilligte Kost und Wohnung

aber nicht:

  • Überstundenvergütungen (es sei denn, der Tarifvertrag regelt etwas anderes)
  • Auslösungen
  • Essenszuschüsse
  • Fahrtkostenzuschüsse
  • Schmutzzulagen

Das Entgelt bemisst sich für jeden Fehltag nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen bei Urlaub bzw. den letzten 12 Monaten bei Krankheit vor Beginn der Fehlzeit erhalten hat (ohne einmalige Zuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen sowie ohne Reisekostenersatz und Auslösungen). Folglich sind die Arbeitgeber, die entsprechende Zusatzbezüge zahlen, verpflichtet, diese auch bei Fehlzeiten zu zahlen und damit entsprechend auch zu verbeitragen.

Die Besonderheit bei SFN-Zuschlägen ist, dass die Sozialversicherungsfreigrenze bis zu einem Stundenlohn von 25,00 € nur für Stunden gilt, die auch tatsächlich geleistet wurden, aber nicht für Stunden, die nicht geleistet, aber vergütet wurden. Der im Falle einer ausgebliebenen Zahlung dieser Vergütungen fehlende Zufluss ist nicht maßgeblich für die Entstehung der Sozialversicherungsbeiträge (im Gegensatz zur Lohnsteuer gilt hier nicht das Zuflussprinzip) und daher erheben die Rentenversicherungsprüfer im Prüfungsfall die Beiträge trotz nicht erfolgter Zahlungen nachträglich!

LM Consulting hat die Durchschnittsvergütung (sowohl 13 Wochen / wie 12 Monate) bei diversen Unternehmen und in vielen Projekten eingeführt. Ob der oben geschilderte Sachverhalt für Sie zutrifft sollten Sie sobald als möglich prüfen, um im Prüfungsfall vor unerwarteten Überraschungen gefeit zu sein.

SAP Hinweis 2158101 – Anzeige ELStAM – Informationen im Infotyp 0012

Im Infotyp 0012 Steuerdaten D wird über diesen SAP-Hinweis die Funktionalität ergänzt, Zusatzinformationen zum ELStAM-Verfahren anzuzeigen. Im Einzelnen werden die folgenden Angaben ausgegeben:

  • Allgemeine Daten
  • Infotyp 0012 Steuerdaten
  • Zusatzinformationen zu Steuerklasse 6
  • Letzte Meldung
  • Zeitscheibe

Diese Zusatzinformationen können über die Drucktaste ELStAM-Informationen bzw. über die Menüpunkte Springen -> ELStAM-Informationen im Infotyp 0012 aufgerufen werden.

Hinweis

SAP Hinweis 2205164 – ELStAM: Info von der FW – Steuerklasse 1 fälschlicherweise bei Verheirateten

Im ELSTER-Newsletter vom 13.8.2015 informiert die Finanzverwaltung über einen Fehler bei der Auslieferung von ELStAM Daten mit der Monatliste Juni, die Anfang Juli zur Verfügung gestellt wurde. In bestimmten Fallkonstellationen wurden bei verheirateten Arbeitnehmern, die die Steuerklasse 3, 4 oder 5 hatten, rückwirkend ab 01.01.2015 die Steuerklasse 1 vergeben. In der Presse war zu lesen, dass bundesweit ca. 30.000 Arbeitnehmer betroffen sind.

Hinweis

SAP Hinweis 2052333 – ELStAM Anmeldung nicht möglich

Trotz erfolgter Abmeldung, die von Ihrem oder einem anderen Unternehmen durchgeführt wurde, ist eine ELStAM Anmeldung nicht möglich. Als Antwort auf eine Anmeldung erhalten Sie den Verfahrenshinweis 552020203 – Hinweis 552020203 – „Erneute Anmeldung nicht möglich – Arbeitnehmer ist bereits angemeldet“.

Es handelt sich hierbei um einen Fehler auf Seiten der Finanzverwaltung. Die Arbeitnehmer, die in der ELStAM Datenbank fälschlicherweise noch angemeldet sind, können auf Seiten der Finanzverwaltung nicht ermittelt werden und deshalb auch nicht korrigiert werden.

Es ist nur möglich, wenn die beschriebene Fallkonstellation auftritt, für den betroffenen Arbeitnehmer durch einen Workaround die Anmeldung zu erzeugen. Wie zu verfahren ist, ist im unten genannten Hinweis detailliert beschrieben.

Beachten Sie, dass der unten aufgeführte Hinweis den Hinweis 2050560 – „ELStAM Verbesserungen und Korrekturen 28/2014“ voraussetzt! Dieser erfordert je nach Patchlevel ggf. abhängige Hinweise.

Vergleichen Sie dazu auch Hinweis 2052333 – ELStAM:
VH 552020203 „Anmeldung nicht möglich“ obwohl vorherige Abmeldung bestätigt wurde.

SAP Hinweis 1806182 – ESS LEA No Error Messages in ESS Leave Request

Eine Änderung der BADI Methode PROCESS_MESSAGES im Userexit PT_ABS_REQ führt dazu, dass keine Meldungen mehr ausgegeben werden. Dies kann z. B. dazu führen, dass Urlaubsanträge über das zur Verfügung stehende Kontingent hinaus beantragt werden können.

Die Verbuchung des Urlaubs geschieht dann nicht, jedoch erfolgen keinerlei Fehlermeldungen. Dieses Systemverhalten tritt nur auf sofern Sie den o.g. Exit aktiviert haben!

Hinweis

Ausblenden der Belegdatumzeile führt zu Problemen beim Löschen von Belegen

Wenn das Feld Belegdatum in der Listerfassung ausgeblendet ist führt dies beim Löschen von Belegen zu Problemen. Ist dies der Fall liest das System die betroffene Belegart, im Beispiel HOTL mit dem Datum 00.00.0000 aus der Tabelle der Lohnartenzuordnung zu lesen, einen Eintrag mit diesem Datum gibt es nicht. Diese Prüfung erfolgt nicht bei sämtlichen Belegarten.

Hinweis

Aktuell sind drei wichtige Hinweise zu dem Thema AAG erschienen

  1. Wenn bei der U1 Erstattung die Aliquotierung z. B. arbeitstäglich erfolgte ist bislang im Baustein DBAU trotzdem das Feld Art der Ausfallzeit mit dem Wert 1 = Kalendertäglich übermittelt worden. Dies führt beim überschreiten der BBG und der gleichzeitigen Berechnung der Kürzung nach BBG gemäß dem Hinweis 1835639 (Geändertes Verfahren Begrenzung Arbeitsentgelt auf BBG) zur Ablehnung des Erstattungsbetrags durch bestimmte Krankenkassen. Diese Kassen sind der Auffassung, dass die max. Erstattung je Kalendertag 198,33 Euro betragen darf (5950,00 / 30). Der Hinweis ermöglicht die Kennzeichnung als arbeitstägliche Kürzung, in diesen Fällen erstatten die Kassen ggf. einen höheren Betrag als 198,33 Euro. Der Hinweis 2011895 – AAG: Art der Ausfallzeit übersteuern löst das Problem.
  2. Beim Beschäftigungsverbot wird der Erstattungsbetrag der SV AG Anteile die zunächst auf Monatsbasis ermittelt wurden je Splitzeitraum im Erstattungsmonat verdoppelt. Dies ist zwar ein seltenes Phänomen aber der Fehler ist mühsam zu ermitteln. Der Hinweis 1999975 – Beschäftigungsverbot: untermonatige SV-AG-Anteile zu hoch löst das Problem.
  3. Nach Einspielen des SP 74 unter EHP 4 werden keine AAG-Meldungen zum Zuschuss Mutterschaftsgeld (DBZU) und zur Arbeitsunfähigkeit (DBAU) mehr erstellt. Der Hinweis 2022778 – AAG-Meldungserstellung: Fehlerhafte Prüfung auf Erstattungssatz DBBT löst das Problem.

Reisekosten Abzug Frühstück

Bislang konnte der Frühstücksabzug entweder über den Reiter Abzüge erfasst werden, oder direkt im Hotelbeleg als numerische Anzahl Frühstücke erfasst werden. Eine Eingabe der Anzahl von Frühstück/Mittagessen/Abendessen in der Zusatzinformation des Hotelbelegs ist ab 2014 nicht mehr vorgesehen. Nach der Einspielung der Änderung im Reisekostenrecht 2014 wird von der SAP ausschließlich der Weg über den Reiter Abzüge empfohlen.

Vergleichen Sie dazu auch den Hinweis 1902231
– Änderungen in der SAP Reisekostenabrechnung durch die Reisekostenreform 2014.

Hinweis

SAP Hinweis 2006902 – ELStAM: Erläuterungen zu den Verfahrenshinweisen

Der Hinweis listet die wichtigsten Verfahrenshinweise der Clearingstelle auf. Zusätzlich zu Nummer und Text wird aufgeführt, um was es sich bei diesem Verfahrenshinweis handelt (Diagnose), wie die ELStAM-Anwendungsreports mit dem Hinweis umgehen (Systemaktivität) und welche Aktivitäten sich für den Anwender daraus ergeben (Vorgehen). Beachten Sie, dass abhängig von den unternehmensspezifischen Abläufen und Gegebenheiten weitere oder andere Vorgehensweisen möglich sein können.

Im Anhang finden Sie das Originaldokument der aktuellen Schnittstellenbeschreibung mit den Verfahrenshinweisen. Die Nachrichten (Langtexte) im SAP-System wurden mit diesem Hinweis ebenfalls wie unten aufgeführt erweitert. Die Anpassung der Langtexte ist nur mit dem HR Support Package zu diesem SAP-Hinweis verfügbar.

Hinweis

Meldepflicht bei rentenversicherungspflichtigem Minijob

Wenn ein Arbeitgeber bei einem vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen 400-Euro-Minijob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 400 Euro bis 450 Euro erhöht hat, handelt es sich um einen rentenversicherungspflichtigen Minijob nach neuem Recht.

Rechtzeitige Antragstellung des Arbeitnehmers bei nicht gewünschter Beitragszahlung zur Rentenversicherung erforderlich. Der Minijobber kann sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Er wirkt höchstens bis zum Ersten des Monats zurück, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist.

Meldepflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages mitzuteilen.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 400 Euro anheben beziehungsweise bereits angehoben haben. Die Anzeige erfolgt mit der Anmeldung zur Sozialversicherung unter Angabe der Beitragsgruppe „5“ im Feld Rentenversicherung. Wird der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht später gemeldet, wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs folgt.

Meldepflicht besteht auch in den Fällen, in denen kein Beitragsgruppenwechsel erfolgt In Fällen, in denen eine bisher rentenversicherungsfreie Beschäftigung nahtlos in eine von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigung übergeht, ändert sich die bestehende Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung nicht. Es ist aber gesetzlich festgelegt, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erhöhung des Verdienstes auf mehr als 400 Euro mit dem Meldegrund „33“ abgemeldet und mit Beginn des folgenden Kalendermonats mit dem Meldegrund „13“ wieder angemeldet wird.

Arbeitgebern, die Meldungen per Papierbeleg übermitteln, steht hierfür das Formular „Anzeige der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ zur Verfügung. Eine Kopie dieser Meldung muss der Arbeitgeber mit den Entgeltunterlagen aufbewahren.

Falls uns bezüglich der systemseitigen Umsetzung dieser Fallkonstellation neuere Erkenntnisse vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich darüber informieren.

SAP Hinweis 2098254 – Erweiterung Sammelhinweis Jahreswechsel am 16.1.15

Der Sammelhinweis zum Jahreswechsel Deutschland wurde am vergangenen Freitag, dem 16.01.2015 um den Hinweis 2116605 – ELStAM: Fehler XML-Schema 2015 – Keine Rückmeldung ergänzt. Dieser Hinweis muss zwingend eingespielt werden, damit ein reibungsloser Transfer der ELStAM Daten erfolgen kann.

Der Hinweis bedingt den Einbau von diversen Abhängigen Hinweisen. Der Hinweis 2106280 – ELStAM: Korrekturen und Verbesserungen 02/2015 setzt als einziger umfangreiche manuelle Vorarbeiten voraus.

Beachten Sie auch die im Hinweis unter Lösungen beschriebenen ggf. notwendigen manuellen Aktivitäten.

Hinweis

EEL Verfahren – bei der Nutzung von 2 Abwesenheiten für Krankheit (eine mit und ohne Lohnfortzahlung)

Viele Kunden arbeiten mit zwei Abwesenheiten zur Darstellung von bezahlten und unbezahlten Krankheitszeiträumen. Wenn Sie das EEL Verfahren zur Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit nutzen, müssen Sie beachten, dass die beiden Krankheiten miteinander verknüpft werden und dass der Erfassungszeitraum im Infotypen 651 ab dem Beginn der AU (inkl. Bez. Teil) zu erfassen ist.

Details

Jahreswechsel 2014

Wie jedes Jahr zum Jahreswechsel stehen einige Themen an, die sich in Bereichen Steuer, Sozialversicherung und anderen gesetzlichen Anforderungen an die Personalabrechnung ändern und zu Anpassungen im SAP® HCM führen. Weiter unten erhalten Sie einen Überblick und Verweise auf weiterführende Hinweise der SAP®.

Steuer – neuer Programmablaufplan
Der neue Steuerablaufplan berücksichtigt folgende Änderungen: Anhebung des Grundfreibetrags auf 8354 EUR, die neuen Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung und die Anhebung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung auf 56%: Weitere Änderungen sind noch möglich.

Lohnsteuerbescheinigung
Es wird ein neues Formular HR_DE_LSTB_14 mit den aktuellen Anpassungen ausgeliefert. Das Kennzeichen M wird gemäß der Reisekostenreform auf der Lohnsteuerbescheinigung erzeugt. In Zeile 3 (Bruttoarbeitslohn) wird zurückgeforderter Arbeitslohn, der im Zuflussjahr ermäßigt besteuert wurde, bescheinigt. Außerdem werden in Zeile 24 – 26 (Beiträge und Zuschüsse Kranken- und Pflegeversicherung) bei freiwillig und privat Versicherten immer die vollen Beiträge und Zuschüsse angegeben, auch wenn steuerfreier Arbeitslohn vorliegt. Die besondere Bescheinigung entfällt, es wird nur noch die Bescheinigungsart ElStAM erzeugt.

Sozialversicherung
Wie jedes Jahr, werden auch zum 1.1.2014 die Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst und in der Tabelle T511K aktualisiert. Weitere Informationen in Hinweis 1910310.

DEÜV – Verkürzung der Abgabefrist für die Jahresmeldung
Die Auswahl des Übertragungsmonats entfällt, es werden immer im Januar die Jahresmeldungen übertragen. Zahlungen mit Märzklausel werden als Sondermeldung mit Abgabegrund 54 übertragen.

AAG Zuschuss Mutterschaftsgeld
Ab 2014 ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld maschinell zu berechnen, da die Möglichkeit des Erstattungsantrags mit Infotyp 0700 entfällt.

Neues Ausgangsverfahren für den SV-Beitragsnachweis in 2014
In Vorbereitung für die neue elektronische Betriebsprüfung im Bereich Sozialversicherung ist es notwendig, dass der Beitragsnachweis reproduzierbar ist. Dies ist aktuell nicht der Fall, wenn die Beiträge vor der endgültigen Abrechnung ermittelt und übertragen werden. Dafür wird der Beitragsnachweis in Tabellen abgelegt werden, statt wie bisher nur in TemSe-Dateien.

Arbeitgeberzuschuss für privat Versicherte
Eine Änderung, die sich nicht auf das Customizing des Systems auswirkt, sondern nur die Pflege der Daten betrifft ist folgende: Zum 1.1.2014 tritt eine neue Rechtsprechung in Kraft. Bislang war es allgemeine Rechtsauffassung der Krankenkassen, dass in der privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für ihre in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Angehörigen einen Arbeitgeberzuschuss verlangen können, soweit die Höhe des Arbeitgeberzuschusses des Arbeitnehmers noch nicht ausgeschöpft war. Mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. März 2013 (Az.: B 12 KR 4/11) hat sich die Rechtslage bei einer solchen Versicherungskonstellation geändert. Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass ein privat Krankenversicherter Arbeitnehmer für seine gesetzlich krankenversicherten Angehörigen keinen Rechtsanspruch auf einen anteiligen Arbeitgeberzuschuss zu deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen hat.

Bitte beachten Sie auch folgende SAP® Hinweise:
1928910 Jahreswechsel Steuer 2013/2014
1910310 Jahreswechsel Sozialversicherung 2013/2014
1937809 KuG: Änderungen zum Jahreswechsel 2013/2014
1888252 Reform des Reiskostenrechts zum 01.01.2014
1932389 Informationen zum Jahreswechsel 2013/2014
1907424 Neue Datensatzversion für Beitragsnachweise ab 2014
1924516 AAG-Meldewesen: Neue Datensatzversion 03
1900441 Zuschuss MuSchG / Meldung AAG: Verwendung IT0700 mit DBZU

Reisekostenreform 2014

Mit Wirkung zum 1.1.2014 treten umfangreiche Änderungen im Reisekostenrecht in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Punkte:

Verpflegungspauschalen
In Zukunft wird ein pauschaler Betrag von 12,- EUR bei eintägigen Reisen über 8 Stunden und bei mehrtägigen Reisen am An- und Abreisetag als Verpflegungspauschale angesetzt, für alle ganzen Tage bei mehrtägigen Reisen 24,- EUR. Die bisherige Staffelung bei 8, 12 und 24 Stunden entfällt. Die neuen Verpflegungspauschalen werden mit dem Hinweis 1890802 ausgeliefert. Der Hinweis kann mit den entsprechenden Support Packages eingespielt werden. Danach ist ein Abgleich der Tabelle V_T706V mit dem Mandant 000 erforderlich. Alternativ können die alten Sätze manuell abgegrenzt und die neuen Pauschalen per Report eingespielt werden, ein entsprechender Anhang ist dem Hinweis 1890802 beigefügt.

In dem Hinweis 1950785 wird die Berechnung der Pauschale gemäß einer Aussage der Oberfinanzdirektion Karlsruhe nochmal genauer geregelt:

Während man beim BMF von einer Regelung für mehrtägige Reisen ausgeht, wird im Einkommenssteuergesetz ein Kalendertag mit einer Reisedauer von exakt 24 Stunden mit einer steuerfreien Verpflegungspauschale von 24 Euro berechnet. Auf Nachfrage bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe wurde die Regelung im Einkommensteuergesetz als maßgeblich bezeichnet. Die Staffelung für eintägige Reisen ist damit dreistufig:

1. Reisedauer von 00:01 Minute bis 08 Stunden (0 Euro Verpflegungspauschale)
2. Reisedauer ab 08:01 bis 23:59 Stunden (12 Euro)
3. Reisedauer exakt 24 Stunden (24 Euro)

Bitte beachten Sie folgende Besonderheit in Hinweis 1949944: Erfolgt die Übernachtung am ersten oder letzten Tag der Reise in einem Verkehrsmittel, ist eine spezielle Belegart anzulegen und in diesem Fall zu pflegen, an der das System erkennt, dass eine Übernachtung erfolgte.

Werden laut firmeninterner Reiserichtlinie abweichende Verpflegungssätze gewährt, dann sind die neu eingespielten Verpflegungspauschalen entsprechend nachzupflegen und an die betrieblich gewährten Sätze anzupassen.

Entfall der steuerfreien Mitfahrerpauschale. Die bislang steuerfreie Fahrtkostenpauschale für Mitfahrer entfällt ab dem 1.1.2014.

Bescheinigung von gestellten Mahlzeiten in der Lohnsteuerbescheinigung. Werden dem Arbeitnehmer Mahlzeiten anlässlich von Auswärtstätigkeiten gestellt, dann ist der Buchstabe „M“ auf der Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken. Dafür ist eine Integration der Reiseabrechnung in die Personalabrechnung notwendig oder alternativ muss eine Lohnart in der Personalabrechnung aufgegeben werden. Neu ausgeliefert wird die Musterlohnart MJ23, welche die MJ20 ersetzt. Diese löst den Buchstaben „M“ auf der Steuerbescheinigung des Mitarbeiters aus.

Weiterführende Hinweise:

DEÜV Version 2.51 für die Dezember Abrechnung einspielen

Aufgrund von Anpassungen am Kernprüfprogramm sind Korrekturen zum 1.12.2013 notwendig. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem unten genannten Hinweis. Der Hinweis kann per Vorabkorrektur eingespielt werden.

Hinweis: 1935400 – DEÜV: Version 2.51 des Gemeinsamen Rundschreibens

Abgrenzen von zentralen Objekten der Unternehmensstruktur

Mit den aktuell verfügbaren Support Packages wurde die Möglichkeit
ausgeliefert die HCM Objekte Mitarbeitergruppe und –kreis, ebenso wie Personalbereich und –teilbereich
abzugrenzen. Es ist der Schalter ADMIN DELIM in der T77S0 auf ‚X‘ zu setzen und danach können betroffene Personalbereiche etc. hinsichtlich ihrer Gültigkeit eingeschränkt werden.

Sinnvoll ist dies, wenn eine Menge von nicht mehr gültigen Einträgen insbesondere im Infotypen Organisatorische
Zuordnung (0001) existiert. Die Einschränkung wirkt sich direkt auf die Auswahlhilfen aus.

Es ist weiterhin nicht möglich bei zentralen Steuerungselementen, wie z. B. der Zuordnung der betrieblichen
Merkmal (Betriebsnummer etc.), eine zeitliche Eingrenzung vorzunehmen.

Für Merger und Demerger Projekte sind die Möglichkeiten der Abgrenzung deshalb begrenzt.

Folgende Hinweise sind zu beachten:
Hinweis: 1883014 – Gültigkeitszeitraum von HR Objekten
Hinweis: 1881595 – Schnittstellenhinweis (Basis): Gültigkeitszeitraum von HR Objekten
Hinweis: 1882968 – Schnittstellenhinweis (SAP_HR): Gültigkeitszeitraum von HR Objekten

SEPA – Sonderzeichen und Purpose Code

Beachten Sie, dass der beispielhaft ausgelieferte XML Baum SEPA_CT nicht alle „verbotenen“ Sonderzeichen exkludiert sind. Die Purpose Codes für Gehaltszahlungen müssen über einen neuen Knoten in den XML Baum eingefügt werden. So wird es gemacht …

Details

Beachten Sie im SEPA Zusammenhang auch unser Festpreisangebot. Hier finden Sie das Festpreisangebot.

Zuschuss Mutterschaftsgeld nur noch bis zum 31.12.2013 über den Infotyp 0700 erfassbar

Der Subtyp BDZU des Infotypen 700 als Basis für Erstattungsanträge für gezahlte Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld kann nur noch bis zum 31.12.2013 erfasst werden. Eine entsprechende Korrektur, wird spätestens zu diesem Datum ausgeliefert. D. h. es ist erforderlich entweder die maschinelle Zuschussberechnung des Mutterschaftsgeldes einzurichten oder diese zumindest rudimentär soweit einzurichten, dass die Erfassung einer Vorgabelohnart für den Zuschuss Mutterschaftsgeld über die Infotypen 0014 bzw. 0015 möglich ist.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang den SAP Hinweis 1893400.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unser Festpreisangebot, zur Umstellung des o. g. Sachverhalts weiter unten in diesem Newsletter.

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Neue Datenannahmestelle Mobil ISC GmbH

Die Krankenkassen BKK Mobil Oil und BKK vor Ort haben eine gemeinsame neue Datenannahmestelle gegründet. BKK Mobil Oil startet sofort und BKK vor Ort ab 01.01.2014, wobei jeweils noch 6 Monat auch von der BITMARCK Service GmbH Daten angenommen und weitergeleitet werden. Um den Umstieg in SAP HCM zu vollziehen muss mit dem Report RPUSVDD0 die aktuelle Datei der ITSG eingespielt werden. Damit werden die Daten automatisch richtig versandt. An den Krankenkassendaten müssen keine Änderungen durchgeführt werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem SAP Hinweis 1884351

Umlagepflicht bei Einmalzahlungen aus Zeitkonten

Bei Prüfungen durch die Sozialversicherungen wird häufig bemängelt, dass auf Einmalzahlungen aus aufgelaufenen Zeitkonten keine Umlage berechnet wird, obwohl hier Umlagepflicht besteht. Wegen ungeklärter Details zur Berechnung hatte SAP hier bisher keine Lösung angeboten und Umlage nur auf laufende Bezüge berechnet. Mit Hinweis 1808841 wird nun eine Lösung für dieses Thema ausgeliefert. Dazu werden zahlreiche neue Lohnarten ausgeliefert die eine SV-Luft Berechnung speziell für die Umlage ermöglichen. Damit kann die Berechnung nun durchgeführt werden. Die Aktivierung der Lösung erfolgt mit der Teilapplikation SVUM.

Änderung der BBG Prüfung beim U1 Erstattungsverfahren –Hinweis 1819098

Bisher wurde eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze welche auf die Kranktage entfällt für die Beurteilung einer evtl. Kappung des Erstattungsbetrags genutzt. In Zukunft wird zunächst geprüft, ob das Arbeitsentgelt insgesamt die RV BBG überschreitet. Nur wenn dies der Fall ist, muss das fortgezahlte Entgelt gekürzt werden. Die neue Berechnung erfolgt wie folgt:

Nach dem Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbands vom 24.10.2012 muss bei der Begrenzung des im Erstattungszeitraum fortgezahlten Arbeitsentgelts auf die anteilige RV-Beitragsbemessungsgrenze das Verfahren geändert werden. Bisher wurde als ‚anteilige‘ RV-Beitragsbemessungsgrenze die monatliche Bemessungsgrenze – gekürzt an der Anzahl der SV-Tage im Erstattungszeitraum – zugrundegelegt. Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands muss aber zunächst geprüft werden, ob das Arbeitsentgelt insgesamt die RV-Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Nur im Fall der Überschreitung muss das fortgezahlte Arbeitsentgelt, das auf den Erstattungszeitraum entfällt, gekürzt werden, und zwar durch eine Anteilsrechnung im Verhältnis der Arbeitsentgelte. Dazu wird zunächst die ‚anteilige‘ RV-Bemessungsgrenze aus der monatlichen Bemessungsgrenze im Verhältnis:

fortgezahltes Arbeitsentgelt : Gesamt-Arbeitsentgelt

berechnet.

Falls das fortgezahlte Arbeitsentgelt diese anteilige Bemessungsgrenze überschreitet, wird es auf die anteilige Bemessungsgrenze gekürzt. Die gleiche Verfahrensweise soll auch bei der Ermittlung der auf den Erstattungszeitraum entfallenden Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung angewandt werden. Beachten Sie hierzu auch den gesamten Hinweis:

ELStAM – Report RPUE2TD0 zur Prüfung von Anpassungen von IT12 als ALV GRID

Der Report RPUE2TD0 vergleicht die Steuerdaten von Mitarbeitern zu einem Stichtag.

Mit diesem Report ist es möglich die nach der Anmeldung zurückgemeldeten Daten vor dem Einspielen in den Infotypen 12 abzugleichen.

Der Report ist ein Hilfsreport zum Testen der Datenqualität bei der Einführung des ELStAM-Verfahrens.

Bei einer systemübergreifenden Auswertung werden die ELStAM-relevanten Daten des Infotyps Steuerdaten D (0012) zwischen dem ausführenden (Testsystem für das ELStAM-Verfahren) und dem Remote-System (Produktivsystem mit Steuerkarten) verglichen.

Bei einer Auswertung innerhalb eines Systems werden die ELStAM-relevanten Daten des Infotyps Steuerdaten D (0012) vor und nach dem Stichtag verglichen. Wird der Report mit Stichtag der Datenanmeldung der Mitarbeiter an die Clearingstelle gestartet, lassen sich Änderungen durch die ELStAM-Meldung am alten Datenbestand feststellen.

Voraussetzung ist, dass das das Customizing für das ELStAM-Verfahren durchgeführt ist und die teilnehmenden Mitarbeiter bei der Clearingstelle angemeldet wurden.

Funktion mit Parametern anlegen

Wenn Sie eine Funktion mit Parametern anlagen möchten, ist eine zweite Länderzuordnung für die Ausprägung der Parameter wichtig. Erst dann kann die Funktion mit den entsprechenden Parametern syntaktisch korrekt in einem Schema verwendet werden.

Details

ElStAM – Neuerungen am Verfahren

Wer ELStAM bereits einsetzt oder plant dies in Kürze zu tun sollte die aktuellen Hinweise eingespielt haben. Es gibt inzwischen zahlreiche Hinweise mit kleinen Korrekturen am Prozess. Meist geht der Start mit ELStAM relativ problemlos von statten, Probleme entstehen häufig erst im laufenden Betrieb. So treten z.B. bei Wiedereintritten von Mitarbeitern, die bereits bei dem letzten Austritt per ELStAM gemeldet wurden oder Firmenwechslern, die innerhalb eines SAP®-Systems von einer Firma in eine andere Firma wechseln, häufig Fehler auf. Eine Reihe von Problemen sind vor allem mit dem Hinweis 1826553 – ELStAM: Korrekturen nach dem Jahreswechsel 14/2013 gelöst.
Dazu gehören z.B. folgende Änderungen:

So wird jetzt ein Mitarbeiter von dem Programm „ELStAM: An- und Abmeldungen erstellen“ (RPCE2VD0_OUT) erst dann verarbeitet, wenn alle vorhandenen An-, Ab- und Ummeldungen verarbeitet wurden. Dies verhindert, dass Prozesse ausgelöst werden, ohne dass die laufenden abschließend bearbeitet und die Daten im Infotyp 0012 Steuerdaten aktualisiert wurden.

Über das neue Merkmal DE2AT wird jetzt ermöglicht zu steuern, ob die Steuerklasse 6 sofort oder erst im Folgemonat eingespielt wird, wenn für den Mitarbeiter keine Abrufberechtigung mehr vorliegt.

Bitte beachten Sie weitere Informationen in dem genannten Hinweis und weitere Hinweise zum Thema ELStAM im SAP® Service Marketplace.

Wichtige Hinweise zum Thema Lohnsteuer

Neuer Steuer-Programmablaufplan Der Bundesrat hat einen neuen Steuer-Programmablaufplan veröffentlicht, in dem der Grundfreibetrag auf 8.130,00 EUR erhöht wurde. Diese Änderung gilt rückwirkend zum 01.01.2013, weshalb eine Rückrechnung nach dem Einbau des Hinweises 1817754 erforderlich ist.
Austritte in 2012 erhalten eine besondere statt einer allgemeinen Lohnsteuerbescheinigung, wenn ElStAM noch nicht eingeführt wurde.
Tritt ein Mitarbeiter in 2013 aus einem Unternehmen aus, welches noch kein ElStAM eingeführt hat, dann werden in SAP® HCM besondere Lohnsteuerbescheinigungen erstellt, was ein Fehler ist. Ab dem 01.01.2013 muss geprüft werden, ob ElStAM aktiv ist, wenn nicht, dann muss wie bisher das Vorliegen der Steuerkarte gemäß Infotyp 0012 Steuer D geprüft werden. Liegt diese vor, dann muss eine allgemeine Lohnsteuerbescheinigung erstellt werden. Eine Korrektur erfolgt mit dem Hinweis 1812234. Eine Stornierung der bereits erstellten Meldungen und das Erzeugen von korrekten Meldungen können nach der Installation des Hinweises erfolgen.

Erste Erfahrung mit ElStAM

Bereits zum Jahresanfang haben einige Kunden mit dem Abruf der Steuerdaten per ELStAM begonnen. Neben einigen technischen Problemen, welche durch den Einbau von SAP-Hinweisen behoben werden konnten, war die Umstellung der Arbeitsabläufe, wie z. B. der erneute Abruf der Daten bei Nachzahlungen nach Austritt, nicht unerheblich. Wer den ElStAM-Start plant, sollte sich genau über die Umstellung informieren und eine Schulung der Sachbearbeiter frühzeitig planen.

Der Umstieg kann im Laufe des Jahres 2013 erfolgen. Mit dem Umstieg beginnt der Abruf der Daten und die Aktualisierung der Inftyp 0012 Steuer D per ElStAM, eine Rückrechnung ist nicht erforderlich.

Eine Information der Mitarbeiter ist angezeigt, damit diese die Möglichkeit haben Freibeträge vor dem Abrufen der Daten zu verlängern. Die Finanzbehörde stellt speziell für das Umstellungsjahr 2013 ein Formular zur vereinfachten Verlängerung der Freibeträge zur Verfügung.

SEPA Umstellung in SAP® HCM

Eine Vereinheitlichung der in Europa verwendeten Datenträgerformate für Überweisungen erfolgt mit der Einführung von SEPA. Dafür ist die IBAN-Nummer als einheitliche Bank- und Kontonummer zwingend erforderlich. Daher müssen alle Daten in SAP® HCM, die für Zahlungen herangezogen werden mit einer IBAN-Nummer versehen werden. Neben den Infotypen 0009 Überweisung, 0010 Vermögensbildung und einigen mehr, sind auch Tabellen betroffen, wie z. B. die Bankverbindungen der Krankenkassen und Vermögensbildungsinstitute. Für die Umstellung steht ein Report (RFIBANMD) zur Verfügung, der einen Download und Upload zur Aktualisierung der Daten vornimmt. Der Daten-Download wird mit einem externen Programm mit einer IBAN versehen, bevor der Upload zur Aktualisierung der Daten erfolgt. Zum Füllen der IBAN in diesem Datenbestand werden von den Banken Programme zur Verfügung gestellt, die teilweise kostenfrei verwendet werden können. Das Füllung aller zahlungsrelevanten Daten mit einer IBAN-Nummer sollte frühzeitig geplant werden, da in einigen Fällen die Umstellung nicht automatisiert durchgeführt werden kann und einzeln bearbeitet werden muss.

Um eine SEPA-Überweisung durchführen zu können, muss ein Zahlweg für das SEPA-Format angelegt sein, der zum Zeitpunkt der Umstellung in den zahlungsrelevanten Daten eingetragen wird.

Addition und Subtraktion von Lohnarten unter Einbeziehung des Kostenrechnungssplits (Kostenzuordnung)

Bei der Addition und Subtraktion von Lohnarten soll diese zumeist splitgenau geschehen. Ein evtl. vorhandener Kostenrechnungssplit bleibt dabei unberücksichtigt. D. h. Lohnarten mit unterschiedlichen Kostenzuordnungen werden miteinander verrechnet obwohl, dies unerwünscht ist. Um dies zu vermeiden, können die betreffenden Lohnarten temporär in die Tabelle AIT transferiert werden und nach erfolgter Verrechnung wieder in die Tabelle IT zurückgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die AIT im Anschluss an die Verarbeitung wieder gelöscht wird, da die AIT periodenübergreifend gespeichert wird. In der hier beschriebenen Lösung wird dies mit einer kundeneigenen Operation gelöst.

Die Tabelle AIT wird ansonsten häufig in Fiktivläufen genutzt.