Nach den Randnummern 161 und 162 des BMF-Schreibens vom 12. November 2014 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und im Lohnsteuerabzugsverfahren stets nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres aufzuteilen.

Insbesondere bei Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Tantiemen, Boni), die nicht unmittelbar der Auslandstätigkeit zuzuordnen sind, muss eine Aufteilung nach den tatsächlichen Arbeitstagen vorgenommen werden. Bisher genügte es die Aufteilung nach den Vereinbarten Arbeitstagen vorzunehmen. Die SAP hat hierzu zahlreiche Musterlohnarten und Hinweise herausgegeben. Die Aufteilung ist dabei im Infotyp 0012 zu hinterlegen. Bis Ende Juni 2017 kamen zu diesem Thema noch Korrekturen und Anpassungen. Viele der Hinweise erfordern manuelle Nacharbeiten und den Abgleich von Schemen und Rechenregeln.

Details

 

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